RS OGH 1994/1/25 5Ob17/94, 5Ob314/03t, 5Ob35/06t, 5Ob236/08d, 5Ob128/10z, 5Ob78/13a, 1Ob198/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

GBG §104 Abs3
GUG §21 Abs3

Rechtssatz

Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 17/94
    Veröff: SZ 67/13
  • 5 Ob 314/03t
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 314/03t
    Auch
  • 5 Ob 35/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 35/06t
    nur: § 104 Abs 3 GBG bezweckt mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können. (T1)
    Beisatz: Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. (T2)
  • 5 Ob 236/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
    nur: Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Erschwert werden soll die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", was für den Fall gilt, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich. (T4)
    Beisatz: Nur ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bliebe unbeachtlich. (T5)
  • 5 Ob 128/10z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 128/10z
    nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend. (T6)
    Bem: Siehe RS0126487. (T7)
  • 5 Ob 78/13a
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 78/13a
    nur T1; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T8)
  • 1 Ob 198/18a
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 198/18a
    Veröff: SZ 2019/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060738

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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