Norm
ABGB §308Rechtssatz
Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ? wenngleich eintragbares ? Veräußerungs? und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ? wenngleich eintragbares ? Veräußerungs? und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß Paragraph 364 c, ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126487Im RIS seit
14.02.2011Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022