RS OGH 2021/11/15 5Ob128/10z, 5Ob103/15f, 1Ob225/18x, 6Ob97/21i

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Rechtssatz

Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ? wenngleich eintragbares ? Veräußerungs? und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ? wenngleich eintragbares ? Veräußerungs? und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß Paragraph 364 c, ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0126487">5 Ob 128/10z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 128/10z
    Bem: Hier: Berichtigung im Sinne der bereits bewilligten, aber irrtümlich nicht vollzogenen Einverleibung eines Pfandrechts; bücherlicher Erwerb eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen der nicht vollzogenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung und dem Berichtigungsbeschluss. (T1)
  • RS0126487">5 Ob 103/15f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 103/15f
    Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der herrschenden Meinung nicht zu einem dinglichen Recht. (T2)
  • RS0126487">1 Ob 225/18x
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 225/18x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0126487">6 Ob 97/21i
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 97/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126487

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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