RS OGH 2004/2/10 5Ob314/03t, 5Ob236/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

GBG §104 Abs3

Rechtssatz

Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/03t
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 314/03t
  • 5 Ob 236/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
    nur: Nur wenn mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar ist, dass schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, ausscheidet, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch seine bücherliche Rechtsposition verliert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118866

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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