RS OGH 2024/2/22 5Ob97/98w; 5Ob314/03t; 5Ob163/17g; 5Ob111/23v

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

GBG §104 Abs3

Rechtssatz

Beteiligter gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.Beteiligter gemäß Paragraph 104, Absatz 3, Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110539

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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