RS OGH 2001/6/12 3Ob168/82, 5Ob129/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1983
beobachten
merken

Norm

GBG §104 Abs3

Rechtssatz

Vor einer Rechtslücke, die die analoge Anwendung des § 419 (§ 430) ZPO rechtfertige, kann keine Rede sein, wenn eine Fehlerhaftigkeit des anordnenden Beschlusses selbst vorliegt.Vor einer Rechtslücke, die die analoge Anwendung des Paragraph 419, (Paragraph 430,) ZPO rechtfertige, kann keine Rede sein, wenn eine Fehlerhaftigkeit des anordnenden Beschlusses selbst vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060721

Dokumentnummer

JJR_19830126_OGH0002_0030OB00168_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten