Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Vor einer Rechtslücke, die die analoge Anwendung des § 419 (§ 430) ZPO rechtfertige, kann keine Rede sein, wenn eine Fehlerhaftigkeit des anordnenden Beschlusses selbst vorliegt.Vor einer Rechtslücke, die die analoge Anwendung des Paragraph 419, (Paragraph 430,) ZPO rechtfertige, kann keine Rede sein, wenn eine Fehlerhaftigkeit des anordnenden Beschlusses selbst vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060721Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00168_8200000_001