Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Wird dem Begehren des Rechtsmittelwerbers nur teilweise stattgegeben, ist dies wegen der im Grunde amtswegigen Grundbuchsberichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ohne Abweisung eines Mehrbegehrens auszusprechen.Wird dem Begehren des Rechtsmittelwerbers nur teilweise stattgegeben, ist dies wegen der im Grunde amtswegigen Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG ohne Abweisung eines Mehrbegehrens auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118867Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00314_03T0000_002