Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Im Fall der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG stehen entsprechend den mit der Anmerkung der Löschungsklage verbundenen Wirkungen (vgl SZ 60/237) auch solche Rechte der Berichtigung nicht entgegen (§ 104 Abs 3 vorletzter Satz GBG), die zwar im Rang der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens vorgehen, aber erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.Im Fall der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG stehen entsprechend den mit der Anmerkung der Löschungsklage verbundenen Wirkungen vergleiche SZ 60/237) auch solche Rechte der Berichtigung nicht entgegen (Paragraph 104, Absatz 3, vorletzter Satz GBG), die zwar im Rang der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens vorgehen, aber erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110537Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00097_98W0000_001