RS OGH 2006/5/16 5Ob12/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
beobachten
merken

Norm

GBG §104 Abs3
GBG §136

Rechtssatz

Es liegt kein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor, wenn im Zug einer Berichtigung des Grundbuchs nach §136 GBG unter Abweichung vom Bewilligungsbeschluss beim Vollzug die richtige Eintragungsart gewählt wurde und daher das Grundbuch nunmehr die tatsächliche Rechtslage richtig wiedergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120972

Dokumentnummer

JJR_20060516_OGH0002_0050OB00012_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten