TE OGH 1992/6/16 5Ob1033/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Hans-Jörg M*****, Hotelier, ***** Z*****, S***** 22, und Bärbl M*****, Geschäftsfrau, ***** Linz, L*****straße 64, beide vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Teilung des Grundstückes Nr. ***** der EZ ***** des Grundbuches ***** U***** und Zuschreibung des neuen Grundstückes zur EZ ***** desselben Grundbuchs, infolge außerordentlichen Rekurses der vorgemerkten Hypothekargläubigerin Baumeister Herbert P*****, Hoch- und Tiefbau GesmbH, ***** O*****, M*****platz 18, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.März 1992, GZ 19 R 33/92, TZ 1988/92, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Rechtsmittelwerberin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Rechtsmittelwerberin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Richtig ist, daß für den Rang einer bücherlichen Eintragung auch im umgestellten Grundbuch gemäß § 29 Abs 1 GBG (vgl den im maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden § 92 GV) ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens der Grundbuchseingabe beim Buchgericht maßgeblich ist. Die insoweit mißverständliche Formulierung im angefochtenen Beschluß sollte nur klarstellen, daß beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen ist (§ 121 Abs 1 GV; jetzt § 571 Geo idF BGBl 1991/423). An eine Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften über den Grundbuchsrang, der sich auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsvormerkung nach dem Einlangen des Antrags beim Grundbuchsgericht richtet (im gegenständlichen Fall einer Identität von Grundbuchs- und Exekutionsgericht also nach dem Einlangen des vom Titelgericht gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschlusses in der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Linz am 7.12.1990, 14.53 Uhr: vgl Bartsch, Grundbuchsrecht7, 110 f; EvBl 1977/30; JBl 1979, 492; JBl 1980, 44; 3 Ob 2/89), war dabei nicht gedacht. Andernfalls hätte es nicht der Aufrechterhaltung von Vorschriften über die Korrektur einer unrichtigen Tagebuchzahl bedurft (vgl § 101 Abs 2 und 3 GV; § 450 Abs 4 und 5 Geo).Richtig ist, daß für den Rang einer bücherlichen Eintragung auch im umgestellten Grundbuch gemäß Paragraph 29, Absatz eins, GBG vergleiche den im maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Paragraph 92, GV) ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens der Grundbuchseingabe beim Buchgericht maßgeblich ist. Die insoweit mißverständliche Formulierung im angefochtenen Beschluß sollte nur klarstellen, daß beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen ist (Paragraph 121, Absatz eins, GV; jetzt Paragraph 571, Geo in der Fassung BGBl 1991/423). An eine Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften über den Grundbuchsrang, der sich auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsvormerkung nach dem Einlangen des Antrags beim Grundbuchsgericht richtet (im gegenständlichen Fall einer Identität von Grundbuchs- und Exekutionsgericht also nach dem Einlangen des vom Titelgericht gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschlusses in der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Linz am 7.12.1990, 14.53 Uhr: vergleiche Bartsch, Grundbuchsrecht7, 110 f; EvBl 1977/30; JBl 1979, 492; JBl 1980, 44; 3 Ob 2/89), war dabei nicht gedacht. Andernfalls hätte es nicht der Aufrechterhaltung von Vorschriften über die Korrektur einer unrichtigen Tagebuchzahl bedurft vergleiche Paragraph 101, Absatz 2 und 3 GV; Paragraph 450, Absatz 4 und 5 Geo).

Die Bedeutung der ins umgestellte Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen erschöpft sich also darin, daß aus ihnen in der Regel - freilich mit den Folgewirkungen des Vertrauensschutzes für Dritte - die rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen entnommen werden kann (vgl Feil, GBG, Rz 3 zu § 29). Sie sind jedoch Teil des Grundbuchsstandes, den das Gericht zu beachten hat, wenn es ein Grundbuchsansuchen samt Beilagen iS des § 94 GBG einer genauen Prüfung unterzieht. Ist insoweit aus dem Grundbuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung zu entnehmen und auch sonst kein gesetzlicher Abweisungsgrund zu erkennen, ist das Grundbuchsgesuch zu bewilligen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechen daher der Sach- und Rechtslage.Die Bedeutung der ins umgestellte Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen erschöpft sich also darin, daß aus ihnen in der Regel - freilich mit den Folgewirkungen des Vertrauensschutzes für Dritte - die rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen entnommen werden kann vergleiche Feil, GBG, Rz 3 zu Paragraph 29,). Sie sind jedoch Teil des Grundbuchsstandes, den das Gericht zu beachten hat, wenn es ein Grundbuchsansuchen samt Beilagen iS des Paragraph 94, GBG einer genauen Prüfung unterzieht. Ist insoweit aus dem Grundbuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung zu entnehmen und auch sonst kein gesetzlicher Abweisungsgrund zu erkennen, ist das Grundbuchsgesuch zu bewilligen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechen daher der Sach- und Rechtslage.

Die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachte Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV iVm § 450 Abs 5 Geo (seit 1.9.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden (vgl EvBl 1971/335), bleibt der Rechtsmittelwerberin - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - nur mehr der Rechtsweg.Die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachte Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. Paragraph 101, Absatz 3, GV in Verbindung mit Paragraph 450, Absatz 5, Geo (seit 1.9.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden vergleiche EvBl 1971/335), bleibt der Rechtsmittelwerberin - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - nur mehr der Rechtsweg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01033.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_0050OB01033_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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