Entscheidungen zu § 93 Abs. 2 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-12 von 12

TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/3 96/01/0742

Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 1995 den Antrag, seinen Familiennamen "Fink" in "Fink-Winkler" zu ändern. Er brachte dazu vor, daß anläßlich seiner Eheschließung im Jahr 1986 der von ihm bisher geführte Name als gemeinsamer Familienname bestimmt worden sei. Seine Frau habe ihren bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nachgesetzt und führe daher seit der Eheschließung den Namen "Fink-Winkler". Für den Beschwerdeführer sei be... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.12.1997

RS Vwgh 1997/12/3 96/01/0742

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 litb;
Rechtssatz: Es erscheint sachlich gerechtfertigt, nur dem Ehegatten, dessen bisheriger Name nicht ohnehin zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, das Recht einzuräumen, seinen bisherigen Namen voranzustellen oder na... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1997

RS Vwgh 1997/12/3 96/01/0742

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 lita;NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 litb;
Rechtssatz: § 93 Abs 2 ABGB ermöglicht nur dem Verlobten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, seinen bisherigen Familiennamen voranzustellen oder nachzustellen. Dem Ehegatten, dessen Name gem § 93 Abs 1... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 92/01/0935

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. September 1992 wurde der (am 13. September 1991 gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Geschlechtsnamens von "H" in "G" gemäß § 2 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwog... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.03.1993

RS Vwgh 1993/3/10 92/01/0935

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §1;NÄG 1988 §2;PStV 1983 §29 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/05 92/01/0606 1 Stammrechtssatz Das Namensänderungsgesetz nimmt keine Differenzierung zwischen einem "aktuellen" und einem "verdeckten" Namen vor. Auch der sogenannte Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.03.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/5 92/01/0606

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 61, vom 3. August 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit diesem war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Geschlechtsnamens von K in "N" gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änd... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.11.1992

RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0606

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §1;NÄG 1988 §2 Abs1 Z1;PStV 1983 §29 Abs4;VwRallg; Beachte Besprechung in ÖJZ Nr 7/1993, S 218 ff
Rechtssatz: Ein gemäß § 93 Abs 2 ABGB nachgestellter bisheriger Familienname kann gerade deshalb, weil er damit augenfällig verwendet wird, nicht als "verdeckt" b... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.11.1992

RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0606

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §1;NÄG 1988 §2;PStV 1983 §29 Abs4; Beachte Besprechung in ÖJZ Nr 7/1993, S 218 ff
Rechtssatz: Das Namensänderungsgesetz nimmt keine Differenzierung zwischen einem "aktuellen" und einem "verdeckten" Namen vor. Auch der sogenannte Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist ein ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.11.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0073

Auf Grund des Akteninhaltes und des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin steht folgender Sachverhalt fest: Die 1937 geborene Beschwerdeführerin hat am 30. August 1966 vor dem Standesamt Salzburg mit dem Mitbeteiligten, einem deutschen Staatsbürger, die Ehe geschlossen und hat auf Grund der damals geltenden namensrechtlichen Gesetzeslage den Familiennamen "N" zu führen. Mit Wirkung vom 6. September 1971 hat die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt Wilmersdorf (Berlin) erklär... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.11.1990

RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0073

Index: DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;ABGB §93 Abs2;BGB-D §1355;NÄG 1988 §1 Abs1;NÄG 1988 §3 Z1;
Rechtssatz: Das Fehlen einer dem deutschen Recht (§ 1355 BGB) nachgebildeten Regelung, den Geburtsnamen vor den Ehenamen zu stellen, ist kein Grund für eine Namensänderung; eine Namensänderung aus diesem Grunde würde e... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.11.1990

RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0073

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs1;ABGB §93 Abs2;NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Rechtlich ist eine weitere Verwendung des Geburtsnamens nach der Eheschließung durch die Antragsteller sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (ausgenommen gegenüber Behörden) insb iZm der Ausübung ihrer literarischen Tätigkeit durchaus zulässig (Hinweis Ede... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.11.1990

RS Vwgh 1989/6/28 88/01/0315

Index: DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/09 Internationales Privatrecht41/03 Personenstandsrecht
Norm: ABGB §93 Abs2;BGB-D §1355 Abs3;IPRG §13 Abs1;IPRG §7;NÄG 1938; Beachte Besprechung in: JBl 1990/1;
Rechtssatz: Das Wort "jeweiligem" in § 13 Abs 1 IPRG ist auf keinen bestimmten Zeitpunkt bezogen und daher nicht so zu verstehen, dass der Grun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.06.1989

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