Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §93 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/05 92/01/0606 1Stammrechtssatz
Das Namensänderungsgesetz nimmt keine Differenzierung zwischen einem "aktuellen" und einem "verdeckten" Namen vor. Auch der sogenannte Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist ein Familienname, der diese Qualität dann, wenn er als bisheriger Familienname iSd § 93 Abs 2 ABGB dem nach der Eheschließung gemeinsamen Familiennamen der Eheleute mit Bindestrich nachgestellt (und dadurch Teil des daraus entstehenden Doppelnamens wird) nicht verliert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010935.X01Im RIS seit
20.04.2001