TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/5 92/01/0606

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §2;
PStV 1983 §29 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der L-K in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 1992, Zl. MD-VfR-L 15/90, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 61, vom 3. August 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit diesem war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Geschlechtsnamens von K in "N" gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin (eine österreichische Staatsbürgerin, die seit ihrer Verehelichung auch Schweizer Staatsbürgerin ist), deren Mädchenname K lautet und die nach Eheschließung mit dem Schweizer Staatsbürger Dr. L den Namen L-K führt, hatte ihren Antrag wie folgt begründet:

Der Name K möge zwar in Österreich gebräuchlich sein, in der Schweiz jedoch, wo sie ihren ordentlichen Wohnsitz habe, sei dieser Name sehr genierend und gebe häufig Anlaß zu "anzüglichen und kränklichen Bemerkungen". Vor allem in offiziellen Schreiben im Umgang mit Ämtern und Behörden sei dieser Name anstößig und schade dem Ansehen der gesamten Familie. Ihr Ehegatte werde ab 1. Jänner 1990 als Dozent an der Hochschule tätig sein und dadurch noch mehr als bisher im öffentlichen Blickpunkt stehen. Sowohl aus gesellschaftspolitischen als auch aus beruflichen Gründen sei daher die Beibehaltung des Namens K nicht tragbar. Auch der Geschlechtsname sei als bisheriger Familienname der Beschwerdeführerin ein Familienname, der einer Namensänderung i. S. des NÄG zugänglich sei. In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betonte die Beschwerdeführerin, sie habe auf Grund der maßgeblichen schweizerischen Rechtsvorschriften den Familiennamen L-K zu führen.

Die belangte Behörde hielt dem entgegen, daß nach dem geltenden NÄG lediglich die Änderung des aktuellen Familiennamens, nicht jedoch des durch die Führung des derzeitigen Familiennamens verdeckten Geschlechtsnamens bewilligt werden könne. § 2 Abs. 1 Z. 1 NÄG beziehe sich eindeutig auf den bisherigen Familiennamen, somit auf den vor der beantragten Änderung geführten. Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) sei die Führung des Namens einer Person nach dem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Gemäß § 9 leg. cit. sei das Recht des Staates, dem eine natürliche Person angehöre, ihr Personalstatut. Welchen Familiennamen die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsangehörige auf Grund ihrer Eheschließung mit einem Schweizer Staatsbürger zu führen habe, sei somit nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gemäß § 93 ABGB habe die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eheschließung mit dem Schweizer Staatsbürger Dr. L den Familiennamen L als gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dadurch werde der frühere Familienname der Beschwerdeführerin, nämlich ihr Geschlechtsname K, verdeckt. Daran könne auch das in § 93 Abs. 2 ABGB verbriefte, höchstpersönliche Recht der Beschwerdeführerin, ihren Geschlechtsnamen nach ihrem Belieben unter Setzung eines Bindestriches nachzustellen (wozu sie aber nicht verpflichtet sei) nichts ändern. Eine Änderung des Geschlechtsnamens komme (unter Bedachtnahme auf § 29 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983, BGBl. Nr. 629) nach den Bestimmungen des NÄG nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Änderung ihres Geschlechtnamens würde sich nicht auf ihren Ehegatten erstrecken, da nach den maßgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten sei (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Auch nach dem geltenden Schweizer Recht sei der Geschlechtsname der Beschwerdeführerin kein Teil ihres nunmehr aktuellen Familiennamens. Das NÄG lasse aber nur die Änderung eines aktuellen Familiennamens zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Namensänderung und dadurch auch auf Führung ihres Mädchennamens in Hintansetzung an den nunmehrigen Familiennamen (§ 93 Abs. 2 ABGB) verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu prüfen, ob auf den Fall der Beschwerdeführerin österreichisches Recht anzuwenden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach dem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend (§ 9 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Somit ist österreichisches Recht, insbesonders § 93 ABGB anzuwenden.

Das Namensänderungsgesetz läßt unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung von Familiennamen oder Vornamen zu (§§ 1 und 2 NÄG). Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage ist die, ob auch der von der Beschwerdeführerin gemäß § 93 Abs. 2 ABGB nachgestellte bisherige Familienname K ein Familienname i.S. des Namensänderungsgesetzes ist oder nicht.

§ 29 Abs. 4 der Personenstandsverordnung BGBl. Nr. 629/1983 i. d.F. der VO BGBl. Nr. 193/1986 bestimmt: Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.

Auszugehen ist davon, daß das Namensänderungsgesetz keinerlei Differenzierungen zwischen einem "aktuellen" und einem "verdeckten" Familiennamen vornimmt. Weiters ist festzuhalten, daß auch der sogenannte Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ein Familienname ist (vgl. Edlbacher, Namensrecht 30), der diese Qualität dann, wenn er als bisheriger Familienname i.S. des § 93 Abs. 2 ABGB dem nach Eheschließung gemeinsamen Familiennamen der Eheleute mit Bindestrich nachgestellt (und damit Teil des daraus entstehenden Doppelnamens) wird, nicht verliert. Diesbezüglich ist insbesondere auch für den Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes, welches nur zwischen Familiennamen und Vornamen unterscheidet, Edlbacher (aaO. 68, 69) zu folgen, der dies entgegen anderen Auffassungen (Ent, NZ 1975, 149 FN 100; Schwimann, ÖJZ 1976, 366 FN 20) logisch überzeugend begründet hat.

Da schließlich der gemäß § 93 Abs. 2 ABGB nachgestellte bisherige Familienname - anders als dies die belangte Behörde sieht - gerade deshalb, weil er damit augenfällig verwendet wird, gar nicht als verdeckt bezeichnet werden kann, erweist sich die von der belangten Behörde im Beschwerdefall vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend. Daran vermag auch der vom angefochtenen Bescheid zitierte § 29 Abs. 4 der Personenstandsverordnung nichts zu ändern, weil die dort gegebene Definition nur für den Fall Bedeutung hat, daß von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird. Im vorliegenden Fall ist aber gerade eine solche Wirkung, nämlich die des § 93 Abs. 2 ABGB zu berücksichtigen. Was schließlich das Argument der belangten Behörde anlangt, die Beschwerdeführerin sei nicht gezwungen, ihren bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen nachzustellen, ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 93 Abs. 2 ABGB jedenfalls das Recht dazu besteht und daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag die Änderung des von ihr berechtigterweise dem gemeinsamen Familiennamen nachgestellten bisherigen Familiennamens begehrt.

Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer nicht zutreffenden Rechtsansicht eine weitere Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin in Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 NÄG unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010606.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten