RS Vwgh 1997/12/3 96/01/0742

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 litb;

Rechtssatz

Es erscheint sachlich gerechtfertigt, nur dem Ehegatten, dessen bisheriger Name nicht ohnehin zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, das Recht einzuräumen, seinen bisherigen Namen voranzustellen oder nachzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt daher davon Abstand, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 93 Abs 2 ABGB und § 3 Abs 2 Z 1 lit b NÄG zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010742.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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