RS Vwgh 1997/12/3 96/01/0742

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 lita;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 litb;

Rechtssatz

§ 93 Abs 2 ABGB ermöglicht nur dem Verlobten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, seinen bisherigen Familiennamen voranzustellen oder nachzustellen. Dem Ehegatten, dessen Name gem § 93 Abs 1 ABGB zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, ist weder gem § 2 Abs 1 Z 7 noch gem § 3 Abs 2 Z 1 lit b NÄG das Recht eingeräumt, den gem § 93 Abs 2 ABGB gebildeten Doppelnamen des anderen Ehegatten zu führen. Auch eine Namensänderung aus "sonstigen Gründen" gem § 2 Abs 1 Z 11 NÄG kommt diesfalls nicht in Betracht, weil die für die Bewilligung der Änderung des Familienamens auf einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Namen erforderliche Tatbestandsvoraussetzung gem § 3 Abs 2 Z 1 lit a NÄG nicht erfüllt ist, denn gem § 93 Abs 2 ABGB kann eine andere Person ihren Namen nicht von einem nach dieser Bestimmung gebildeten Doppelnamen ableiten. Auch im Falle einer Wiederverehelichung kann nicht der Doppelname zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden, weil auch ein neuer Ehepartner seinen - als gemeinsamen Familiennamen zu führenden - Namen nicht von diesem Doppelnamen ableiten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010742.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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