RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0606

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Veröffentlicht am 05.11.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §2;
PStV 1983 §29 Abs4;

Beachte

Besprechung in ÖJZ Nr 7/1993, S 218 ff

Rechtssatz

Das Namensänderungsgesetz nimmt keine Differenzierung zwischen einem "aktuellen" und einem "verdeckten" Namen vor. Auch der sogenannte Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist ein Familienname, der diese Qualität dann, wenn er als bisheriger Familienname iSd § 93 Abs 2 ABGB dem nach der Eheschließung gemeinsamen Familiennamen der Eheleute mit Bindestrich nachgestellt (und dadurch Teil des daraus entstehenden Doppelnamens wird) nicht verliert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010606.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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