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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §93 Abs1;Rechtssatz
Rechtlich ist eine weitere Verwendung des Geburtsnamens nach der Eheschließung durch die Antragsteller sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (ausgenommen gegenüber Behörden) insb iZm der Ausübung ihrer literarischen Tätigkeit durchaus zulässig (Hinweis Edelbacher, Namensrecht S 44 und 130). Die von der Antragsteller befürchteten Nachteile iSd § 2 Abs 1 Z 7 NÄG sind somit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010073.X03Im RIS seit
07.11.1990