RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0073

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs1;
ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Rechtlich ist eine weitere Verwendung des Geburtsnamens nach der Eheschließung durch die Antragsteller sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (ausgenommen gegenüber Behörden) insb iZm der Ausübung ihrer literarischen Tätigkeit durchaus zulässig (Hinweis Edelbacher, Namensrecht S 44 und 130). Die von der Antragsteller befürchteten Nachteile iSd § 2 Abs 1 Z 7 NÄG sind somit nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010073.X03

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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