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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandNorm
ABGB §93 Abs1;Rechtssatz
Das Fehlen einer dem deutschen Recht (§ 1355 BGB) nachgebildeten Regelung, den Geburtsnamen vor den Ehenamen zu stellen, ist kein Grund für eine Namensänderung; eine Namensänderung aus diesem Grunde würde eine Umgehung von Rechtsvorschriften darstellen, was ein Versagungsgrund der angestrebten Bewilligung wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010073.X01Im RIS seit
07.11.1990