RS Vwgh 1990/11/7 90/01/0073

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs1;
ABGB §93 Abs2;
BGB-D §1355;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;

Rechtssatz

Das Fehlen einer dem deutschen Recht (§ 1355 BGB) nachgebildeten Regelung, den Geburtsnamen vor den Ehenamen zu stellen, ist kein Grund für eine Namensänderung; eine Namensänderung aus diesem Grunde würde eine Umgehung von Rechtsvorschriften darstellen, was ein Versagungsgrund der angestrebten Bewilligung wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010073.X01

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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