RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0606

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Veröffentlicht am 05.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z1;
PStV 1983 §29 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in ÖJZ Nr 7/1993, S 218 ff

Rechtssatz

Ein gemäß § 93 Abs 2 ABGB nachgestellter bisheriger Familienname kann gerade deshalb, weil er damit augenfällig verwendet wird, nicht als "verdeckt" bezeichnet werden. Gemäß § 93 Abs 2 ABGB besteht jedenfalls das Recht dazu, die Änderung des berechtigterweise dem gemeinsamen Familiennamen nachgestellten bisherigen Familiennamens zu begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010606.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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