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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §93 Abs2;Beachte
Besprechung in ÖJZ Nr 7/1993, S 218 ffRechtssatz
Ein gemäß § 93 Abs 2 ABGB nachgestellter bisheriger Familienname kann gerade deshalb, weil er damit augenfällig verwendet wird, nicht als "verdeckt" bezeichnet werden. Gemäß § 93 Abs 2 ABGB besteht jedenfalls das Recht dazu, die Änderung des berechtigterweise dem gemeinsamen Familiennamen nachgestellten bisherigen Familiennamens zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010606.X02Im RIS seit
11.07.2001