TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 92/01/0935

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §93 Abs2;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §2;
PStV 1983 §29 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der X in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. September 1992, Zl. MD-VfR-R 15/92, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. September 1992 wurde der (am 13. September 1991 gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Geschlechtsnamens von "H" in "G" gemäß § 2 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsansicht der belangten Behörde zugrunde, daß - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nach dem geltenden Namensänderungsgesetz "lediglich die Änderung des aktuellen Familiennamens, nicht jedoch die Änderung des durch die Führung des derzeitigen Familiennamens verdeckten Geschlechtnamens" bewilligt werden könne. Diese Rechtsansicht entspricht aber nicht dem Gesetz, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0606, mit näherer Begründung ausgesprochen hat. Auf dieses Erkenntnis, auf Grund dessen auch die belangte Behörde davon Abstand genommen hat, den Beschwerdeausführungen entgegenzutreten, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtenen Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010935.X00

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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