Norm: ABGB §364 AABGB §364 Abs2 AABGB §861
Rechtssatz: Zur ortsüblichen Benützung einer Betriebsliegenschaft gehört auch das Bewohnen einer baubehördlich bewilligten Werkswohnung, die zur Beaufsichtigung des Betriebes dienlich ist. Wird von den Bewohnern dieser Werkswohnung der von der Nachbarliegenschaft ausgehende Lärm als wesentliche Beeinträchtigung aufgefaßt, so ist dadurch auch die ortsübliche Benützung der Betriebsliegenschaft beeinträch... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §364 Abs2 AABGB §861
Rechtssatz: Der Ö-
Norm: S 5021 kommt kein Verordnungscharakter zu; für ihre Geltung muß der Nachweis, daß ihr Inhalt Verkehrssitte geworden ist, erbracht werden. Entscheidungstexte 7 Ob 2326/96a Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §862ABGB §914 Ioö BauO 1976 §43 Abs2 litboö BauO 1994 §28 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in der oö BauO vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) ist als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen. Das Recht des Grundeigentümers ist im Baubewilligungsverfahren darauf beschränkt, daß die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §862ABGB §914 Ioö BauO 1976 §43 Abs2 litboö BauO 1994 §28 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in der oö Bauordnung vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur Bauführung ist nicht eine gegenüber der Behörde abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung, sondern eine - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende - Erklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher im... mehr lesen...
Norm: EO §381 AABGB §861
Rechtssatz: Das Verbot, einen Vertrag abzuschließen, schließt das Verbot ein, ein Angebot zum Abschluß des Vertrages zu stellen. Entscheidungstexte 3 Ob 2147/96y Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2147/96y 5 Ob 266/97x Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 266/97x Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §346 AABGB §859ABGB §861ABGB §863 HMRG §9
Rechtssatz: Bestimmungen des MRG, die dem Mieter bestimmte Rechte einräumen, sind grundsätzlich spezial- gesetzliche Einschränkungen der im allgemeinen bürgerlichen Recht vorgesehenen Vertragsfreiheit, weil nur so die zwangswirtschaftliche Ordnung des Mietrechtes im Interesse der Zielvorstellungen desselben durchgesetzt werden kann. Dies bedeutet, daß auch die dem Mieter in § 9 MRG eingeräu... mehr lesen...