Norm: ABGB §861ABGB §1288
Rechtssatz: Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus. Entscheidungstexte 5 Ob 177/98k Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §861ABGB §918 Ib6ZPO §17ZPO §21ZPO §41 C2ZPO §47
Rechtssatz: Wird von den Hauptparteien im Zuge des Berufungsverfahrens ein gerichtlicher Vergleich (mit gegenseitiger Kostenaufhebung) abgeschlossen, verletzt die Partei, die ihrem Vertragspartner den Streit verkündet hatte, worauf dieser auf ihrer Seite dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat, jedenfalls dann keine nachvertraglichen (nachwirkenden) Treuepflichten und Sorg... mehr lesen...