Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei Roman Ö*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 88.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 30.August 1995, GZ 29 R 186/95-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Klausel im schriftlichen Mietvertrag, daß Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, keine Aussage über die Fromerfordernisse bei Mietvertragsabschluß selbst beinhalten, die Feststellungen im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die Parteien für den Mietvertragsabschluß die Anwendung der Schriftform vorbehalten hätten, die Übersendung und der Zugang von den Vorstellungen der Parteien entsprechenden Vertragsentwürfen die vom Berufungsgericht angenommene Einigung über den Vertragsinhalt nicht ausschließt, bildet die Beurteilung der Erklärungen und Handlungen der Parteien und deren Bindungswille nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 503/95).
Ob die Mietzinsvorauszahlung zur Deckung von Investitionskosten des Vermieters gedacht war, ändert nichts an ihrem Charakter einer "echten Mietzinsvorauszahlung", weil damit keine verdeckte Überwälzung von Investitionskosten erzielt werden konnte, sondern die vereinbarte Zahlung von 10 Monatsmieten als Mietzinsvorauszahlung auch im Sinne der Judikatur sich einen bestimmten Zeitraum zuordnen läßt (WoBl 1988/79 [Würth]; 5 Ob 23/95 ua), sodaß es sich um zulässigerweise vereinbarten Mietzins handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB02104.96V.0904.000Dokumentnummer
JJT_19960904_OGH0002_0090OB02104_96V0000_000