Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Zur ortsüblichen Benützung einer Betriebsliegenschaft gehört auch das Bewohnen einer baubehördlich bewilligten Werkswohnung, die zur Beaufsichtigung des Betriebes dienlich ist. Wird von den Bewohnern dieser Werkswohnung der von der Nachbarliegenschaft ausgehende Lärm als wesentliche Beeinträchtigung aufgefaßt, so ist dadurch auch die ortsübliche Benützung der Betriebsliegenschaft beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106618Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0070OB02326_96A0000_003