Norm: ABGB §861ABGB §914 IIIh
Rechtssatz: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §864a
Rechtssatz: Einem formulargemäß gestalteten Vertrag sind inhaltliche und formale Grenzen gesteckt. Von einem formulargemäß gestalteten Vertrag kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der (der Form nach schablonenmäßige) Vertragstext seinem Inhalt nach über eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen hinausgeht und deshalb nicht für eine Serienverwendung in Frage kommen kann, und/oder wenn sein äußeres ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §863 AABGB §1151 XABGB §1299 B, ABGB §1313a IIIaKAG §1
Rechtssatz: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultati... mehr lesen...
Norm: ABGB §861
Rechtssatz: Ein Übereinkommen zwischen dem "Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" und dem Bundesministerium für Finanzen kann rechtlich kein Vertrag sein, weil ein solcher nur durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande kommt. Entscheidungstexte 4 Ob 204/01f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869VersVG §5
Rechtssatz: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht. Entscheidungstexte 7 Ob 69/01z Entscheidungstext OG... mehr lesen...