RS OGH 2025/7/31 7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 6Ob61/05x; 10Ob11/06z; 1Ob229/08w; 9ObA59/16s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2003
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Norm

ABGB §861
ABGB §914 IIIh
VE-VO Anhang Punkt 4.5.1
FKZ-VO allg
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt.

Entscheidungstexte

  • RS0117563">7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
  • RS0117563">7 Ob 308/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
    nur: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T1)
    Beisatz: Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T2)
  • RS0117563">7 Ob 206/04a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 206/04a
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0117563">6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T3)
    Beisatz: Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL. (T4)
  • RS0117563">10 Ob 11/06z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 11/06z
    nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T5)
  • RS0117563">1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)
  • RS0117563">9 ObA 59/16s
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 59/16s
    Auch
  • RS0117563">2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
    nur T1
  • RS0117563">2 Ob 50/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
    vgl aber; Beisatz nur wie T6: Aber: Bei den hier maßgeblichen RL-VEVO (Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) handelt es sich um Rechtsverordnungen im Sinn des Art 18 B-VG handelt, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T7)
  • RS0117563">1 Ob 19/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 19/25p
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) (T8)
  • RS0117563">4 Ob 168/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 168/24w
    vgl; Beisatz wie T6: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach § 2 InvPrG iVm Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T9)
  • RS0117563">1 Ob 25/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 25/25w
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Schlagworte

Subventionsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117563

Im RIS seit

14.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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