RS OGH 2001/12/17 4Ob204/01f

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

ABGB §861

Rechtssatz

Ein Übereinkommen zwischen dem "Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" und dem Bundesministerium für Finanzen kann rechtlich kein Vertrag sein, weil ein solcher nur durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115932

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0040OB00204_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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