RS OGH 2014/4/22 7Ob69/01z, 7Ob242/06y, 7Ob41/14a

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Rechtssatz

§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (§§ 861 ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.Paragraph 5, VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag; entspricht der Versicherungsschein dagegen dem Antrag, so gelten die allgemeinen Regeln des ABGB (Paragraphen 861, ff). Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht.

Entscheidungstexte

  • RS0115114">7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Veröff: SZ 74/83
  • RS0115114">7 Ob 242/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 242/06y
    Auch; nur: Auf die Regeln des Dissenses ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Versicherer vom Gesamtantrag abweicht. (T1); Beisatz: Hier: Dissens ist aber durch den nicht beantragten Einschluss von einem weiteren Risiko im vorliegenden Fall nicht gegeben. (T2)
  • RS0115114">7 Ob 41/14a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a
    Vgl auch; Beisatz: § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen der Polizze vom Antrag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115114

Im RIS seit

27.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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