RS OGH 2001/12/19 3Ob237/00z, 7Ob136/06k, 7Ob141/10a, 1Ob161/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §1151 X
ABGB §1299 B, ABGB §1313a IIIa
KAG §1

Rechtssatz

Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd § 1 KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 237/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 237/00z
  • 7 Ob 136/06k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 136/06k
    Auch; nur: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. (T1); Beisatz: Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach § 1313a ABGB. (T2); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. (T3); Veröff: SZ 2006/147
  • 7 Ob 141/10a
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 141/10a
    Auch
  • 1 Ob 161/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 161/16g
    Vgl aber; Beisatz: § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4)
    Beisatz: Von einem solchen Einverständnis der Patientin ist aber bei einer vom konsultierten Gynäkologen intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin durchgeführten bloßen Übersendung von Gewebeproben an einen Pathologen nicht auszugehen. (T5)

Schlagworte

Behandlungsvertrag, Arztvertrag, Überweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115996

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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