Norm: ABGB §823EGZPO ArtXLII
Rechtssatz: Der mit der Klage nach § 823 ABGB Belangte ist grundsätzlich zur Eidesleistung verpflichtet, wenn der Kläger in Ungewissheit über das anzugebende Vermögen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 667/52 Entscheidungstext OGH 29.10.1952 3 Ob 667/52 1 Ob 255/53 Entscheidungstext OGH 29.05.1953 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §823JN §1
Rechtssatz: Die Erbschaftsklage ist ebenso wie eine Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Herausgabe einzelner Verlassenschaftsstücke erst nach der Einantwortung möglich. Dies bedeutet aber nicht, daß vorher der Rechtsweg unzulässig wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 115/52 Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 115/52 ... mehr lesen...
Die Mutter der beiden Kläger starb am 26. Mai 1947 mit Hinterlassung eines Testamentes vom 20. September 1944, in welchem sie den Beklagten zum Anerben bestimmte. Außer dem Hof war ein Nachlaß im Werte von 3260 S vorhanden, dem Passiven von 7331 S gegenüberstanden. Der bestimmte Anerbe wurde mit Zustimmung seiner sechs Geschwister zum Alleinerben erklärt und ihm der Nachlaß zur Gänze eingeantwortet. Als Pflichtteil hatte der Beklagte nach dem Inhalt des Abhandlungsaktes einen Betrag v... mehr lesen...
Norm: ABGB §535ABGB §823Erbhofrechts- und LandbewirtschaftungsrechtsaufhebungsausführungsG §9
Rechtssatz: Eine Erbschaftsklage setzt nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens voraus. Eine Anerbeneinsetzung ist als Einsetzung zum Alleinerben anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erbhoffreies Vermögen in größerem Ausmaß nicht vorhanden war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 10. Dezember 1941 starb der Bauer Albin W. mit Hinterlassung eines Nottestamentes, in welchem er unter anderem verfügte, daß sein Sohn Albin Jakob W. den P-Hof übernimmt. Sollte sein Sohn Albin Jakob W. im Krieg fallen oder nicht heimkehren, sollte sein Enkel Wilhelm P., der Sohn seiner Tochter Sophie, als Erbe auf dem Hof eingesetzt werden. Der Nachlaß bestand nur aus dem Erbhof. Auf Grund dieses Testamentes gab der Sohn Albin Jakob W. die unbedingte Erbserklärung ab. Die Bestimmu... mehr lesen...
Das Abhandlungsgericht hat die vom erblasserischen Witwer auf Grund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen, dagegen die von den erbl. Geschwistern und den Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlasse abgegebene bedingte Erbserklärung nur insoweit angenommen, als sie sich auf die andere Hälfte des Nachlasses bezogen hat, und hat ihre darüber hinausgehenden Erbserklärungen zurückgewiesen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §9 E1AußStrG §75AußStrG §174GBG §94 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich betei... mehr lesen...
Der Nachlaß des Dr. Karl M. war auf Grund eines Testamentes vom 21. August 1943 seiner Ehegattin Elisabeth M. eingeantwortet worden. Klägerin, die ihre Erbansprüche auf ein Testament vom 1. Juni 1950 stützte, erhob gegen Elisabeth M. die Erbschaftsklage und beantragte gleichzeitig die Anmerkung der Klage bei den zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften. Das Erstgericht bewilligte die Streitanmerkung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof stellte den erstger... mehr lesen...
Norm: ABGB §823GBG §61 ff B1
Rechtssatz: Streitanmerkung ist bei Erbschaftsklagen zulässig (entgegen SZ 2/7). Entscheidungstexte 2 Ob 767/50 Entscheidungstext OGH 29.11.1950 2 Ob 767/50 Veröff: SZ 23/353 5 Ob 270/58 Entscheidungstext OGH 25.02.1959 5 Ob 270/58 Beisatz: Jedoch keine Anmerkung einer Wiederuafnahmsklage, die eine Er... mehr lesen...
Die erste Instanz hat der Klage der erbserklärten Erben des H. G. auf Ausfolgung des im Besitz der Beklagten, Testamentserben nach der E. G., befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses der E. G. stattgegeben. Über das Eventualbegehren auf Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der E. G. zugunsten der Beklagten hat das Erstgericht nicht erkannt. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache zur neuerlichen Verha... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §1793.RStG §1
Rechtssatz: Weder nach dem Nichtigkeitsgesetz, noch nach dem Ersten RStG kann bei Hervorkommen neuer Erbansprüche nach rechtskräftiger Einantwortung ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abhandlungsverfahren für nichtig erklärt und erneuert werden. Der Berechtigte kann seine Erbansprüche nur durch eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §174 C3
Rechtssatz: Nach erfolgter Einantwortung sind allfällige Erbansprüche mit der Erbschaftsklage (§ 823 ABGB) geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 155/46 Entscheidungstext OGH 16.08.1946 1 Ob 155/46 Veröff: JBl 1947,21 1 Ob 32/74 Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 32/74 Veröff: EvBl 1974/268 S 57... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Einen in den Nachlaß gehörigen Anspruch kann nur geltend machen, wer die Erbschaft erworben hat, nicht aber der Erbschaftskläger vor Beendigung des Erschaftsstreites. Entscheidungstexte 3 Ob 637/28 Entscheidungstext OGH 28.11.1928 3 Ob 637/28 Veröff: SZ 10/334 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...