TE OGH 1950/11/29 2Ob767/50

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

ABGB §308
ABGB §547
ABGB §823
EO §382 Z6
Grundbuchsgesetz §61
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Anmerkung

Z23353

Kopf

SZ 23/353

Spruch

Streitanmerkung ist bei Erbschaftsklagen zulässig.

Entscheidung vom 29. November 1950, 2 Ob 767/50.

I. Instanz: Kreisgericht Ried i. I.; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Kreisgericht Ried i. römisch eins.; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Nachlaß des Dr. Karl M. war auf Grund eines Testamentes vom 21. August 1943 seiner Ehegattin Elisabeth M. eingeantwortet worden.

Klägerin, die ihre Erbansprüche auf ein Testament vom 1. Juni 1950 stützte, erhob gegen Elisabeth M. die Erbschaftsklage und beantragte gleichzeitig die Anmerkung der Klage bei den zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften.

Das Erstgericht bewilligte die Streitanmerkung.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Klage nur obligatorische Ansprüche zum Gegenstand habe, nicht anzuschließen. Aus dem Klagebegehren kann die obligatorische Natur der Ansprüche nicht abgeleitet werden. Der Erbschaftsanspruch hat einen zweifachen Inhalt: Die Feststellung des eigenen Erbrechtes und die Herstellung des diesem Erbrecht entsprechenden Zustandes. Die dingliche Natur von Erbschaftsklagen ist auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Jänner 1920, SZ. II/7, auf die sich die Rekursinstanz beruft, nicht bezweifelt worden. Es mag streitig sein, ob das Erbrecht zu den dinglichen oder nur zu den absoluten Rechten gehört, jedenfalls kann man es nicht - im Gegensatz zum Sprachgebrauch des § 308 ABGB. - unter die persönlichen Sachenrechte einreihen (Weiß in Klangs Komm., 2. Aufl., III., S. 5 f.). Fraglich könnte nur sein, ob einem Erbschaftskläger schon "bücherliche" Rechte zugestanden werden können. Die Rechtsprechung bejaht dies im Hinblick auf § 547 ABGB. (vgl. 6056, 15.737, OGH. Brünn vom 8. Februar 1921, AS. 908, und vom 5. November 1921, JM. 160).Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Klage nur obligatorische Ansprüche zum Gegenstand habe, nicht anzuschließen. Aus dem Klagebegehren kann die obligatorische Natur der Ansprüche nicht abgeleitet werden. Der Erbschaftsanspruch hat einen zweifachen Inhalt: Die Feststellung des eigenen Erbrechtes und die Herstellung des diesem Erbrecht entsprechenden Zustandes. Die dingliche Natur von Erbschaftsklagen ist auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Jänner 1920, SZ. II/7, auf die sich die Rekursinstanz beruft, nicht bezweifelt worden. Es mag streitig sein, ob das Erbrecht zu den dinglichen oder nur zu den absoluten Rechten gehört, jedenfalls kann man es nicht - im Gegensatz zum Sprachgebrauch des Paragraph 308, ABGB. - unter die persönlichen Sachenrechte einreihen (Weiß in Klangs Komm., 2. Aufl., römisch drei., Sitzung 5 f.). Fraglich könnte nur sein, ob einem Erbschaftskläger schon "bücherliche" Rechte zugestanden werden können. Die Rechtsprechung bejaht dies im Hinblick auf Paragraph 547, ABGB. vergleiche 6056, 15.737, OGH. Brünn vom 8. Februar 1921, AS. 908, und vom 5. November 1921, JM. 160).

Nach § 547 ABGB. stellt der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf sie den Erblasser dar. Bedingung dieser Einheit des Erben mit dem Erblasser ist allerdings die Annahme der Erbschaft. Darunter ist aber nicht bloß eine formelle Erbserklärung zu verstehen, sondern beim Erben, der durch Erbschaftsklage gemäß § 823 ABGB. auf Herausgabe des Nachlasses dringt, die Anstellung der Erbschaftsklage (Unger, Erbrecht, § 36, Anm. 12, Randa, Erwerb der Erbschaft, S. 30). Da die Einantwortungsurkunde nur ein deklaratorischer Akt ist, hat die Ungültigkeit des Erbrechtstitels - und das wird von der Klage behauptet - die Ungültigkeit der Einantwortung und der auf Grund dieser Urkunde vollzogenen Einverleibung zur Folge. Es sind daher alle Voraussetzungen des § 61 GBG. vorhanden.Nach Paragraph 547, ABGB. stellt der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf sie den Erblasser dar. Bedingung dieser Einheit des Erben mit dem Erblasser ist allerdings die Annahme der Erbschaft. Darunter ist aber nicht bloß eine formelle Erbserklärung zu verstehen, sondern beim Erben, der durch Erbschaftsklage gemäß Paragraph 823, ABGB. auf Herausgabe des Nachlasses dringt, die Anstellung der Erbschaftsklage (Unger, Erbrecht, Paragraph 36,, Anmerkung 12, Randa, Erwerb der Erbschaft, Sitzung 30). Da die Einantwortungsurkunde nur ein deklaratorischer Akt ist, hat die Ungültigkeit des Erbrechtstitels - und das wird von der Klage behauptet - die Ungültigkeit der Einantwortung und der auf Grund dieser Urkunde vollzogenen Einverleibung zur Folge. Es sind daher alle Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG. vorhanden.

Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung von der Zulässigkeit einer Sicherung des Klageerfolges durch Streitanmerkung wird auch vom herrschenden Schrifttum (Schell in Klangs Komm., 1. Aufl., II/1, S. 845, und Ehrenzweig, System, 7. Aufl., II/2, S. 618) geteilt. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken, sich dieser Auffassung anzuschließen, er hält die in der Entscheidung SZ. II/7 bekundete Ansicht, daß die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z. 6 EO. die Zulässigkeit einer Streitanmerkung ausschließe, nicht mehr aufrecht.Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung von der Zulässigkeit einer Sicherung des Klageerfolges durch Streitanmerkung wird auch vom herrschenden Schrifttum (Schell in Klangs Komm., 1. Aufl., II/1, Sitzung 845, und Ehrenzweig, System, 7. Aufl., II/2, Sitzung 618) geteilt. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken, sich dieser Auffassung anzuschließen, er hält die in der Entscheidung SZ. II/7 bekundete Ansicht, daß die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO. die Zulässigkeit einer Streitanmerkung ausschließe, nicht mehr aufrecht.

Schlagworte

Anmerkung Streitanmerkung bei Erbschaftsklage, Erbschaftsklage, Streitanmerkung, Streitanmerkung bei Erbschaftsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00767.5.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19501129_OGH0002_0020OB00767_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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