RS OGH 1952/2/6 1Ob115/52

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Veröffentlicht am 06.02.1952
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Norm

ABGB §823
JN §1

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage ist ebenso wie eine Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Herausgabe einzelner Verlassenschaftsstücke erst nach der Einantwortung möglich. Dies bedeutet aber nicht, daß vorher der Rechtsweg unzulässig wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 115/52
    Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 115/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015505

Dokumentnummer

JJR_19520206_OGH0002_0010OB00115_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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