Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbschaftsklage ist ebenso wie eine Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Herausgabe einzelner Verlassenschaftsstücke erst nach der Einantwortung möglich. Dies bedeutet aber nicht, daß vorher der Rechtsweg unzulässig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015505Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0010OB00115_5200000_001