RS OGH 1948/5/26 3Ob147/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1948
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Norm

ABGB §823
AußStrG §179
3.RStG §1

Rechtssatz

Weder nach dem Nichtigkeitsgesetz, noch nach dem Ersten RStG kann bei Hervorkommen neuer Erbansprüche nach rechtskräftiger Einantwortung ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abhandlungsverfahren für nichtig erklärt und erneuert werden. Der Berechtigte kann seine Erbansprüche nur durch eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/48
    Entscheidungstext OGH 26.05.1948 3 Ob 147/48
    EvBl 1948/697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0008419

Dokumentnummer

JJR_19480526_OGH0002_0030OB00147_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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