RS OGH 1951/4/4 3Ob136/51, 3Ob515/51, 5Ob212/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1951
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Norm

ABGB §823
AußStrG §9 E1
AußStrG §75
AußStrG §174
GBG §94 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG dem Gericht nicht bekannt. Der Vermögensverfall nach dem VvVvG ist trotz Kundmachung in der Wiener Zeitung nicht als notorisch anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 136/51
    Entscheidungstext OGH 04.04.1951 3 Ob 136/51
    JBl 1951,596
  • 3 Ob 515/51
    Entscheidungstext OGH 03.10.1951 3 Ob 515/51
  • 5 Ob 212/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 212/74
    nur: Hat das Abhandlungsgericht es unterlassen, den Erben vom Erbanfall zu verständigen, und den Nachlaß einer anderen Person eingeantwortet, ohne die Einantwortungsurkunde auch dem wahren Erben zuzustellen, so ist gleichwohl ein Rechtsmittel gegen die Einantwortungsurkunde nicht mehr zulässig, sobald die Rekursfrist für jene Personen, die am Verfahren tatsächlich beteiligt waren, abgelaufen ist. Der wahre Erbe kann nur die Erbschaftsklage erheben. (Vermutlicher Erbe im Sinne des § 75 AußStrG dem Gericht nicht bekannt. (T1) = SZ 44/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006392

Dokumentnummer

JJR_19510404_OGH0002_0030OB00136_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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