Beisatz: Ein Herausgabebegehren ist nicht als Erbschaftsklage zu qualifizieren, wenn die Beklagte die Liegenschaft vom Scheinerben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht im Erbweg erworben hat. (T2)
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 171/24x
Beisatz: Die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen entspricht auch dann am besten dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG, wenn die Erbschaftsklage auf nur teilweiser Herausgabe der Erbschaft gerichtet ist. (T3)