Norm: ABGB §750ABGB §823ABGB §1487a
Rechtssatz: § 1487a ABGB umfasst – infolge der analogen Anwendung des § 823 ABGB – auch die Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. Entscheidungstexte 2 Ob 175/19b Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 175/19b European Case Law Id... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer eines Grundstücks, an das im Norden ein mehrheitlich (24014/33180-Anteile) im Mit- und Wohnungseigentum der Erstbeklagten stehendes Grundstück angrenzt, auf dem ein Einkaufszentrum errichtet ist. Die Südkante des Gebäudes des Einkaufszentrums bildet dabei im Wesentlichen die Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Die Erstbeklagte war Errichterin des Einkaufszentrums, das aus mehreren Etagen besteht. In der un... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin Brunhilde M***** verstarb am 26. 1. 2005 unter Hinterlassung der Tochter Dr. Desireé F***** und des Sohnes Michael M*****. Sie hatte am 11. 1. 2005 zugunsten ihrer Tochter ein Nottestament gemäß § 597 ABGB errichtet, dessen Ungültigkeit jedoch zwischenzeitig feststeht. Mit ihrem Sohn hatte sie bereits am 18. 12. 1995 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Der Sohn der Erblasserin erklärte mit Schreiben vom 9. 2. 2005, auf das ihm zustehende ges... mehr lesen...
Begründung: Die verstorbene Theresia W***** widerrief im Testament vom 13. 7. 2007 alle früheren letztwilligen Anordnungen, setzte ihren Sohn Josef W***** als Erben auch der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch ***** ein und vermachte ihrem Sohn Alois W***** die Liegenschaft EZ 75 Grundbuch *****. Alois W***** erklärte in der vor der Gerichtskommissärin abgehaltenen Tagsatzung vom 8. 7. 2008, dieses Legat nicht anzunehmen. Er vertrat den Rechtsstandpunkt, dass ihm die gesamte Erbschaft, jed... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solc... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §161 As1AußStrG 2005 §164ABGB §823ABGB §824
Rechtssatz: Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach ... mehr lesen...