Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §14 C
Rechtssatz: Der Erbschaftskläger bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k 3 Ob 320/02h Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h Beisatz: Das Urteil im E... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k 2 Ob 39/19b Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zum Beispiel des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §411 Bd
Rechtssatz: Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §841
Rechtssatz: Die Erbteilungsvereinbarung ist ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und steht als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage ist für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Der Erbschaftskläger hat unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23ABGB §823
Rechtssatz: Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §121 ffABGB §823
Rechtssatz: Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §312 Abs2
Rechtssatz: Im Erbschaftsprozeß hat die Echtheit des Testamentes derjenige zu beweisen, der sich darauf stützt. Entscheidungstexte 2 Ob 549/95 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 549/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052938 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Die Erbschaftsklage ist keine Rechtsmittelklage, die auf die Vernichtung oder Aufhebung der Einantwortung gerichtet ist; das einem solchen Begehren stattgebende Urteil vernichtet vielmehr lediglich die durch die Einantwortung geschaffene vorläufige Vermutung, dass der in den Erbschaftsbesitz Eingewiesene der wahre Erbe sei. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §823
Rechtssatz: Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinne des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94 Veröff: SZ 68/61 ... mehr lesen...