Begründung: Der Erblasser, dessen leibliche Söhne die Rechtsmittelwerber sind, verstarb am 14. 3. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Sein Nachlass besteht ua aus dem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** GB S***** und einigen geringfügigen Sparguthaben. Die Söhne des Erblassers einigten sich dahin, dass der am 29. 7. 1960 geborene Karl H***** den in den Nachlass fallenden Liegenschaftsanteil allein übernähme. Der am 27. 5. 1959 geborene Franz H***** ert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Tochter der am 5. 9. 1992 verstorbenen Olga P*****, die noch einen weiteren Sohn, Helmuth P*****, hatte. Nach dem Tod von Olga P***** wurde der Nachlass auf Grund eines Testamentes vom 24. 1. 1991 mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Liesing vom 25. Mai 1994, 5 A *****, der Klägerin zu einem Drittel und Helmuth P*****, dem Vater der Beklagten, zu zwei Drittel eingeantwortet. Mit Schenkungsvertrag vom 6. 12. 1991 hatte Olga P***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 12. 1905 geborene Auguste D***** war zu zwei Drittel Miteigentümerin der Liegenschaften EZ 22 und 23, Grundbuch 50320 S*****. Zu diesen Liegenschaften gehört auch ein Fischereirecht. Auguste D***** lebte überwiegend in Graz und verbrachte nur den Sommer am Attersee, wo sie zur Beklagten engen Kontakt hielt. Der Kläger erledigte für sie Versicherungsangelegenheiten und sonstige kleine Verrichtungen. Anfang April 1991 ersuchte Auguste D***** eine ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Streitteile verstarb am 16. 6. 1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Er hatte acht Kinder, von denen eines unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorben war. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels eines Nachlaßvermögens nicht statt. Die Kläger begehrten von der Beklagten die Bezahlung von je S 50.000,- und brachten vor, ihr Vater habe ein Sparbuch mit einer Einlage von mehr als S 400.000,- gehabt, doch habe die Beklagte das Sp... mehr lesen...
Begründung: Zu Erben der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin sind Sohn und Tochter berufen. Der Sohn gab aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung ab und errichtete ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. In der Verlassenschaftstagsatzung vom 9. 9. 1996 schritt ein Rechtsanwalt als Vertreter der Tochter ein. Er berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht und erklärte, seine Mandantin entschlage sich ihrer geset... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde von ihrem am 14. 9. 1995 verstorbenen Cousin testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Beklagte, der einzige Sohn des Erblassers, wurde nicht bedacht. Er wäre ohne das zugunsten der Klägerin errichtete Testament Alleinerbe nach dem Gesetz. Vom Gerichtskommissär des Abhandlungsgerichtes wurde am 6. 10. 1995 folgende Erklärung der klagenden Testamentserbin protokolliert: "Nach erfolgter Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Folgen... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k 2 Ob 39/19b Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zum Beispiel des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §14 C
Rechtssatz: Der Erbschaftskläger bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k 3 Ob 320/02h Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h Beisatz: Das Urteil im E... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §841
Rechtssatz: Die Erbteilungsvereinbarung ist ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und steht als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage ist für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Der Erbschaftskläger hat unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtr... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §411 Bd
Rechtssatz: Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 63/98k Entscheidungstext OGH 10.08... mehr lesen...
Begründung: Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Gastein vom 15.12.1994 wurde der Nachlaß nach der am 2.1.1994 verstorbenen Stefanie W***** den beklagten Parteien, die aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben hatten, eingeantwortet, und zwar dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je zu einem Viertel, dem Drittbeklagten zur Hälfte. Weiters wurde verfügt, daß aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung sowie aufgrund eines Erbenübereinkommens... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23ABGB §823
Rechtssatz: Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica V*****, vertreten durch Dr.Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klage... mehr lesen...
Norm: AußStrG §121 ffABGB §823
Rechtssatz: Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §312 Abs2
Rechtssatz: Im Erbschaftsprozeß hat die Echtheit des Testamentes derjenige zu beweisen, der sich darauf stützt. Entscheidungstexte 2 Ob 549/95 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 549/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052938 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Die Erbschaftsklage ist keine Rechtsmittelklage, die auf die Vernichtung oder Aufhebung der Einantwortung gerichtet ist; das einem solchen Begehren stattgebende Urteil vernichtet vielmehr lediglich die durch die Einantwortung geschaffene vorläufige Vermutung, dass der in den Erbschaftsbesitz Eingewiesene der wahre Erbe sei. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §823
Rechtssatz: Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinne des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §823
Rechtssatz: Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung. Entscheidungstexte 1 Ob 630/94 Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94 Veröff: SZ 68/61 ... mehr lesen...