Norm
ABGB §823Rechtssatz
Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110858Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_003