RS OGH 1998/8/10 7Ob63/98k

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABGB §823
ZPO §411 Bd

Rechtssatz

Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110858

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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