RS OGH 2015/12/16 1Ob630/94, 3Ob219/05k, 3Ob205/15s

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Rechtssatz

Mit Rechtskraft des auf Grund einer Erbschaftsklage ergehenden Leistungsurteils wird der Erbschaftskläger insbesondere Eigentümer auch der unbeweglichen Sachen; die bücherliche Durchführung hat wie bei der Einantwortung nur mehr deklarative Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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