Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76).Zu den in Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des Paragraph 823, letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107941Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00088_97S0000_001