RS OGH 1999/8/26 2Ob215/99b, 1Ob143/04t, 1Ob63/08h, 1Ob24/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ABGB §823
ZPO §11 Z1
ZPO §11 Z2
JN §55 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Es handelt sich um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 215/99b
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 215/99b
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 143/04t
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. (T1)
  • 1 Ob 63/08h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Amtshaftungsklage mehrere Kläger auf Ersatz des Verfahrensaufwands in einzelnen gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die Parkgebührenpflicht - keine materielle Streitgenossenschaft. (T2)
  • 1 Ob 24/15h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 24/15h
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112432

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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