RS OGH 1998/8/10 7Ob63/98k, 2Ob39/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Der Erbschaftskläger ist beweispflichtig für seine Erbenposition. Der Beweis des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
  • 2 Ob 39/19b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 39/19b
    Vgl; Beisatz: Stützt sich der Kläger auf ein gesetzliches Erbrecht, muss er seine Verwandtschaft mit dem Erblasser beweisen. Wird der Wegfall ihm vorangehender Berufener bestritten, trifft ihn auch dafür die Beweislast. Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn der Wegfall eines weiteren gesetzlich Erbberechtigten bestritten wird. (T1); Veröff: SZ 2019/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110856

Im RIS seit

09.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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