RS OGH 1998/8/10 7Ob63/98k

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zum Beispiel des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110859

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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