Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zum Beispiel des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110859Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_004