TE OGH 1951/9/19 3Ob458/51

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Veröffentlicht am 19.09.1951
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Norm

ABGB §613
ABGB §614
ABGB §799
ABGB §823
Außerstreitgesetz §26
Außerstreitgesetz §174
Reichserbhofgesetz §24

Kopf

SZ 24/234

Spruch

Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des dann verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Substitution behauptet, so steht ihm nur der Weg der Erbschaftsklage offen, er kann aber nicht eine Erbserklärung abgeben und die Durchführung einer Substitutionsabhandlung begehren.

Entscheidung vom 19. September 1951, 3 Ob 458/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Völkermarkt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Am 10. Dezember 1941 starb der Bauer Albin W. mit Hinterlassung eines Nottestamentes, in welchem er unter anderem verfügte, daß sein Sohn Albin Jakob W. den P-Hof übernimmt. Sollte sein Sohn Albin Jakob W. im Krieg fallen oder nicht heimkehren, sollte sein Enkel Wilhelm P., der Sohn seiner Tochter Sophie, als Erbe auf dem Hof eingesetzt werden. Der Nachlaß bestand nur aus dem Erbhof. Auf Grund dieses Testamentes gab der Sohn Albin Jakob W. die unbedingte Erbserklärung ab. Die Bestimmung des Testamentes hinsichtlich Wilhelm P. wurde als nicht anwendbar erklärt, was auch die Mutter des Wilhelm P. zur Kenntnis nahm. Der Nachlaß wurde dem Sohne Albin Jakob W. ohne Rücksicht auf eine fideikommissarische Substitution rechtskräftig eingeantwortet und sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft ohne Beschränkung durch ein Substitutionsband verbüchert. Albin Jakob W. ist aus dem Kriege nicht heimgekehrt, er wurde mit Todestag 31. Jänner 1945 für tot erklärt. Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Wilhelm P. wurde die Substitutionsabhandlung nach Albin W. sen. eingeleitet, in der Wilhelm P. die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes vom 13. November 1941 abgab.

Diese wurde vom Verlassenschaftsgericht angenommen.

Auf Rekurs der gesetzlichen Erben des toterklärten Albin Jakob W. bestätigte das Rekursgericht die Annahme der Erbserklärung, erteilte jedoch Wilhelm P. den Auftrag, binnen sechs Wochen gegen die gesetzlichen Erben nach Albin Jakob W. die Klage auf Feststellung einzubringen, daß ihm auf Grund des erwähnten Testamentes die Nacherbschaft nach Albin W. sen. zukomme, widrigens das Verlassenschaftsverfahren eingestellt würde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Wilhelm P. teilweise Folge und sprach aus, daß der Auftrag an Wilhelm P., binnen sechs Wochen die Klage auf Feststellung einzubringen, daß ihm die Nacherbschaft nach Albin W. zukomme, zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es mag dahingestellt bleiben, ob in der fraglichen Bestimmung des Testamentes die Anordnung einer fideikommissarischen oder einer Vulgarsubstitution zu erblicken ist, wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 614 ABGB. eher für eine Vulgarsubstitution spricht. Auszugehen ist davon, daß die Abhandlung nach Albin W. durchgeführt wurde, ohne daß auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, sei es, weil damals in dieser Testamentsbestimmung nur eine Ersatzerbeneinsetzung erblickt wurde oder weil sie nach § 24 ReichserbhofG. für unwirksam gehalten wurde. Jedenfalls wurde der Nachlaß Albin Jakob W. ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig eingeantwortet und das Eigentumsrecht des Albin Jakob W. an der Liegenschaft ohne Beschränkung durch ein Substitutionsband einverleibt. Albin Jakob W. hat durch diese Einantwortung Eigentum erworben, das in keiner Weise durch eine Substitution beschränkt ist. Damit war die Verlassenschaftsabhandlung nach Albin W. sen. endgültig beendet. Für eine Substitutionsabhandlung fehlt jeder Anlaß, da eine Substitutionsnachlaßmasse gar nicht vorhanden ist. Das von Albin Jakob W. durch Einantwortung erworbene Vermögen fällt ausschießlich in seinen Nachlaß und geht auf dessen Erben über. Freilich kann durch eine unbeschränkte Einantwortung des Nachlasses an Albin Jakob W. jun. ein bestehendes Recht eines durch das Testament berufenen Nacherben nicht verlorengehen. Dieses vermeintliche Recht kann aber nicht mehr in einer Substitutionsabhandlung durchgesetzt werden, sondern nur im Wege der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. Es war daher verfehlt, Wilhelm P. zu beauftragen, eine Feststellungsklage einzubringen. Glaubt vielmehr Wilhelm P. auf Grund des Testamentes vom 23. November 1941 als Nacherbe Ansprüche erheben zu können, hat er diese Ansprüche im Wege der Erbschaftsklage durchzusetzen, zu deren Einbringung ihm aber weder ein Auftrag erteilt noch eine Frist bestimmt werden konnte.

Nach dieser Rechtsansicht wird daher das Abhandlungsgericht, ohne eine Klage des Wilhelm P. abzuwarten, die zu Unrecht eingeleitete Substitutionsabhandlung sofort einzustellen haben. Daran wird es nicht dadurch behindert sein, daß die Erbserklärung des Wilhelm P. zu Gericht angenommen wurde, da die Annahme der Erbserklärung nicht notwendig eine Einantwortung nach sich ziehen muß, vielmehr jedes Abhandlungsverfahren trotz Annahme von Erbserklärungen dann einzustellen ist, wenn hervorkommt, daß es zu Unrecht eingeleitet worden ist.

Anmerkung

Z24234

Schlagworte

Dritte Rechte - am Substitutionsnachlaß, Einantwortung ohne Beschränkung der fideikommissarischen Substitution„ Erbschaftsklage, Erbrecht Übergehung einer fideikommissarischen Substitution, Erbschaftsklage bei fideikommissarischer Substitution, Fideikommissarische Einantwortung unter Nichtberücksichtigung der, angeordneten -, Nacherbe, Erbschaftsklage bei fideikommissarischer Substitution, Nacherbschaft Einantwortung unter Übergehung der angeordneten -, Substitution fideikommissarische, Einantwortung unter, Nichtberücksichtigung der Anordnung einer -, Substitutionsabhandlung, keine - bei Nichtberücksichtigung der, fideikommissarischen Substitution, Verlassenschaftsverfahren Übergehung der fideikommissarischen, Substitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00458.51.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19510919_OGH0002_0030OB00458_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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