Begründung: Die am 4. 6. 2007 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament vom 4. 10. 2005 - unter gleichzeitiger Enterbung ihres Adoptivsohnes - als Erben zu drei gleichen Teilen ihre beiden Enkelinnen Caroline und Irene sowie das St. Anna-Kinderspital in Wien ein, und traf im Schlussabsatz folgende weitere Anordnung: „Als Testamentsvollstrecker setze ich MMag. Johannes Pf*****, ..., ein. Er hat nach meinem Ableben mein Vermögen (Liegenschaften, bewegliches Vermögen) zu verä... mehr lesen...
Norm: ABGB §816
Rechtssatz: Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers als „Auflage" vermag bloß obligatorische Wirkungen zu entfalten. Der Erbe kann also wirksam gegen die Auflage handeln, muss jedoch dann gewärtigen, dadurch unter Umständen den Nachlass zu verwirken. Diese Sanktion scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn es sich um einen bloßen Wunsch der Erblasserin handelt, was im Zweifel anzunehmen ist. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §816
Rechtssatz: Nur die dem Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers zukommenden Verwaltungsfunktionen können ihm die Erben entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin; dies kann nur das Abhandlungsgericht aus wichtigem Grund. Entscheidungstexte 2 Ob 1/08y Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y Veröff: SZ 2008/25 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810 Abs1ABGB §816
Rechtssatz: Mehreren Erben steht grundsätzlich ein gemeinschaftliches Widerrufsrecht bezüglich einer ihnen „unangenehmen Nachlassverwaltung" zu, ohne dass es eines gesonderten Enthebungsbeschlusses durch das Abhandlungsgericht bedürfte. Entscheidungstexte 2 Ob 1/08y Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y Veröff: SZ 2008/25 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. April 1999 verstorbenen Margaretha H*****, über den Revisionsrekurs des aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben Karl G*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in W... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser Herbert P***** setzte in seinem eigenhändigen Testament vom 9. 8. 2000 samt Nachsatz vom 15. 5. 2001 (ON 11) seine beiden Kinder Alexander David (*****) und Katherine Rebecca (*****) zu seinen "Universalerben" ein. In einem fremdhändigen Testament vom 17. 1. 2002 setzte er ebenfalls seine beiden Kinder zu "Alleinerben" ein und bestimmte unter Punkt 3. wörtlich: "3. Ich verfüge ausdrücklich, daß die Leistungen aus meinen Lebensversicherungen, durch die mei... mehr lesen...
Norm: ABGB §816AußStrG §80AußStrG §164
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung. Geschieht die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in einem formungültigen Testament und steht die dort verfügte Bestellung des Testamentsvollstreckers mit der (unwirksamen) Erbseinsetzung in einem unlösbaren Zusa... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete ua in Punkt 3 seines Beschlusses den vormaligen Verlassenschaftskurator (und Testamentsvollstrecker) sämtliche von ihm im Endausweis angeführten (und noch nicht übergebenen) Vermögenswerte an den Erben der am 22. 8. 1991 verstorbenen Erblasserin zu übergeben. Das Rekursgericht bestätigte mit ausführlicher
Begründung: den erstgerichtlichen Beschluss, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, EUR 20.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §816ABGB §1002ABGB §1440 CaABGB §1440 CbRAO §19 Abs1
Rechtssatz: Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 13. 8. 1989 verstorbene Ing. Dr. Thomas O***** setzte in seinem Testament vom 12. 9. 1986 den am 28. 8. 1979 geborenen Kläger und Ing. Paul O***** je zur Hälfte als seine Erben ein, setzte verschiedene Legate aus und verfügte, dass der Beklagte zu seinem Testamentsvollstrecker bestellt werde. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 3. 6. 1997 wurde der Nachlass je zur Hälfte an den Kläger und Ing. Paul O***** eingeantwortet. Am 21. 8. 1989 übergab... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung des Klagebetrages als Entlohnung für seine im Zeitraum 12. 1. bis 7. 7. 1993 entfaltete Tätigkeit als gerichtlich bestellter Notliquidator der erstbeklagten Gesellschaft gemäß §§ 15a, 92 GmbHG. Der Antrag sei vom Zweitbeklagten, schlüssig aber auch von den übrigen Gesellschaftern gestellt worden. Der Kläger habe bei Übernahme der Funktion unwidersprochen erklärt, seine Leistungen nach dem Rechtsan... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser Dipl.Ing.Hans A***** hat am 28.6.1988 eine fremdhändige letztwillige Verfügung erlassen, in der unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen seine Ehefrau und die Kinder Fritz und Dieter A***** und Annemarie T***** zu Erben einsetzte. Punkt 12.) dieser letztwilligen Anordnung lautet wie folgt: "12.) Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Dr.Walter G*****. Ich ermächtige ihn hiemit ausdrücklich, und zwar auch schon vor Antritt seines Am... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Rechtliche Beurteilung Die dem Rekursgegner freigestellte Erstattung einer Rekursbeantwortung (zur Zulässigkeit einer solchen vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 54 sowie Mayr, Die Allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes 18547, Rz 4 zu § 9) wurde seinen Vertretern am 25.7.1997 zugestellt. Der Revisionsrekursbeantwortungsschriftsatz wurde hingegen erst am 19.8.1997 zur Post gegeben. Damit ist die im Außerstreitver... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §816AußStrG §145 A
Rechtssatz: Besteht zwischen dem Erben und dem beauftragten Testamentsvollstrecker seit Beginn des Verlassenschaftsverfahrens Streit einerseits über die (rechtliche wie faktische) Verwirklichung eines Vorhabens (Drucklegung der Nachlaßmanuskripte des Vaters des Erblassers) als auch über Art und Umfang der hiefür aus dem Nachlaß des Verstorbenen einzusetzenden und aufzubringenden Vermögenswerte, so ist es ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §77 Z1AußStrG §80ABGB §145c Abs3ABGB §816
Rechtssatz: Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Kollisionskurators und damit zur analogen Anwendung des § 77 Z 1 AußStrG tritt auch dann auf, wenn ein Elternteil dem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestellt hat (hier: keine Bestellung des vom Erblasser bestimmten Nachl... mehr lesen...
Norm: ABGB §816AußStrG 2005 §2 IE3
Rechtssatz: Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflag... mehr lesen...
Norm: ABGB §816
Rechtssatz: Pflicht des Abhandlungsgerichtes ist es, die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen, worunter auch die Überwachung der Handlungen des Testamentsvollstreckers fällt, weil diese Erfüllung eine Voraussetzung der Einantwortung der Erbschaft bildet (NZ 1918, 58). Hier: Genehmigung von durch den Testamentsvollstrecker vorgelegte Vereinstatuten durch das Abhandlungsgericht. Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin hinterließ ein formgültiges, am 4. 4. 1990 errichtetes Testament mit folgendem wesentlichen Inhalt: "Für den Fall meines Ablebens setze ich meine beiden Enkelinnen .... je zur Hälfte als Erben ein. Sie können über die Erbschaft jedoch erst nach dem 1. 1. 1998 verfügen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimme ich meinen Neffen Dr. Franz W***** ... zum Verwalter des Nachlasses. Bis zum 1. 1. 1998 hat der Verlassenschaftsverwalter lediglich die allenfalls anfallend... mehr lesen...
Norm: ABGB §816ABGB §1004
Rechtssatz: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als be... mehr lesen...
Begründung: Eva G***, die Witwe und Allein- und Vorerbin nach Ing. Norbert Dominik Maria G***, stellte unter ON 46 und 48 den Antrag, den Verkauf von fünf Schiele-Ölbildern, die zum Substitutionsgut gehören, substitutionsbehördlich zu genehmigen, weil sie den Verkaufserlös zur Abdeckung im einzelnen angegebener, angeblich noch in einer Höhe von insgesamt S 3,274.691,87 unbeglichen gebliebener Nachlaßverbindlichkeiten benötige. Das Erstgericht hob hinsichtlich zweier Bilder das Sub... mehr lesen...
Begründung: Am 22. Juli 1977 starb Elise F***. Sie hatte in ihrem Testament vom 20. Oktober 1972 ihre Kinder Dr. Ruth S***, Jeanette F***, Günther F*** und Hanns F*** zu je einem Viertel als Erben und ihren kinderlosen (Vor-)Erben deren Geschwister zu gleichen Teilen und dem Sohn Hanns F*** dessen "eheliche Nachkommenschaft" als Nacherben berufen. Zugleich hatte sie unter anderem angeordnet, daß die Nacherbeneinsetzung gegenstandslos wird, soweit die Erben einstimmig die Veräußeru... mehr lesen...
Norm: ABGB §816
Rechtssatz: Der Testamentsvollstrecker kann aus wichtigen Gründen abberufen werden (so schon SZ 16/189 und SZ 43/58). Entscheidungstexte 1 Ob 666/87 Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 666/87 8 Ob 1572/95 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 1572/95 Auch; Beisatz: So zB bei einer Interessenkollision; dies ist jed... mehr lesen...
Begründung: Mit Testament vom 24. Juni 1984 setzte der Erblasser seine Ehegattin Katharina P*** zur Alleinerbin ein und ernannte Dr. Karl S*** zum Testamentsvollstrecker. Unter Berufung auf eine mündliche Anordnung des Erblassers meldete Dr. Karl S*** im Verlassenschaftsverfahren den Anspruch auf Herausgabe einer ihm vermachten Ziehharmonika und weiters eine Forderung auf Ersatz von mit S 10.400,-- bezifferten Barauslagen an; er kündigte an, er werde diese Ansprüche klageweise gel... mehr lesen...
Norm: ABGB §649ABGB §684ABGB §686ABGB §816
Rechtssatz: Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten V... mehr lesen...
Norm: ABGB §684ABGB §816
Rechtssatz: Treffen den Testamentsvollstrecker gegenüber den Vermächtnisnehmer keine Rechtspflichten zur Erfüllung des Vermächtnisses, kann er ihm nur unter den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffes in fremde Forderungsrechte zum Schadenersatz verpflichtet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 778/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 778/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §816AußStrG §165
Rechtssatz: Unterstützung des Abhandlungsgerichtes bei der Überwachung der Teilungsanordnung des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker (hier: Verlosung). Entscheidungstexte 7 Ob 658/79 Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 658/79 EvBl 1980/5 S 15 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...