RS OGH 1987/9/23 1Ob666/87, 8Ob1572/95, 2Ob105/98z, 2Ob239/03s, 2Ob1/08y, 1Ob3/13t, 2Ob203/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §816

Rechtssatz

Der Testamentsvollstrecker kann aus wichtigen Gründen abberufen werden (so schon SZ 16/189 und SZ 43/58).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 666/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 666/87
  • 8 Ob 1572/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 1572/95
    Auch; Beisatz: So zB bei einer Interessenkollision; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er den Erben im Prozess gegen die Legatare vertritt. (T1)
  • 2 Ob 105/98z
    Entscheidungstext OGH 22.05.1998 2 Ob 105/98z
    Beisatz: Wurde der Testamentsvollstrecker durch einen gesonderten Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder der Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen betraut, so sind durch einen vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu fassenden Beschluss die ihm übertragenen Befugnisse zu entziehen, wenn wichtige Gründe dies geboten erscheinen lassen. Ob solche wichtigen Gründe gegeben sind, ist nicht bloß unter Berücksichtigung der Interessen einzelner Erben, sondern in erster Linie unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers zu beurteilen. (T2)
  • 2 Ob 239/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 239/03s
    Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung. (T3)
  • 2 Ob 1/08y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y
    Veröff: SZ 2008/25
  • 1 Ob 3/13t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 3/13t
    Auch
  • 2 Ob 203/18v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 203/18v
    Beisatz: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T4)
    Beisatz: Auch das Pflegschaftsgericht ist im Rahmen seiner in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten an schutzberechtigte Erben belastende letztwillige Verfügungsbeschränkungen gebunden (so schon 2 Ob 128/10b). Eine Übernahme der Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch das für den schutzberechtigten Erben zuständige Pflegschaftsgericht kommt daher nicht in Betracht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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