Norm
ABGB §816Rechtssatz
Pflicht des Abhandlungsgerichtes ist es, die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen, worunter auch die Überwachung der Handlungen des Testamentsvollstreckers fällt, weil diese Erfüllung eine Voraussetzung der Einantwortung der Erbschaft bildet (NZ 1918, 58). Hier: Genehmigung von durch den Testamentsvollstrecker vorgelegte Vereinstatuten durch das Abhandlungsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106171Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0100OB02204_96G0000_001