RS OGH 1996/11/26 1Ob2138/96k, 10Ob227/97y, 2Ob1/08y, 1Ob3/13t, 2Ob124/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §816
AußStrG 2005 §2 IE3

Rechtssatz

Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2138/96k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k
    Veröff: SZ 69/263
  • 10 Ob 227/97y
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 Ob 227/97y
    Auch; nur: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. (T1)
  • 2 Ob 1/08y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y
    Auch; nur: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, dem Testamentsvollstrecker stehen keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. (T2); Veröff: SZ 2008/25
  • 1 Ob 3/13t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 3/13t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 124/18a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
    Auch; Beis: Hier: „Willensvollstrecker“ nach schweizerischem Recht. (T3)
    Beis: Dem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Rechtsmittellegitimation besteht daher nur insoweit, als er mit der Rechtsmittelerhebung sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann. (T4); Veröff: SZ 2019/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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