RS OGH 1989/7/20 8Ob682/88, 6Ob536/92 (6Ob537/92), 10Ob269/98a, 6Ob196/01v, 8Ob73/02x

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Veröffentlicht am 20.07.1989
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Norm

ABGB §816
ABGB §1004

Rechtssatz

Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 682/88
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 682/88
    EvBl 1990/20 S 115
  • 6 Ob 536/92
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 536/92
    nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. (T1)
  • 10 Ob 269/98a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
    Vgl auch
  • 6 Ob 196/01v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
    nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker ist als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. (T2)
  • 8 Ob 73/02x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 73/02x
    Auch; nur T1; Beisatz: Bezüglich der ihm vom Erblasser als Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände trifft ihn eine Verwahrungspflicht, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013114

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0080OB00682_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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