Norm
ABGB §816Rechtssatz
Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013114Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0080OB00682_8800000_001