RS OGH 1984/2/16 6Ob778/83

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Veröffentlicht am 16.02.1984
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Norm

ABGB §649
ABGB §684
ABGB §686
ABGB §816

Rechtssatz

Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses selbst tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 778/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 778/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012585

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0060OB00778_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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