Norm
ABGB §810 Abs1Rechtssatz
Mehreren Erben steht grundsätzlich ein gemeinschaftliches Widerrufsrecht bezüglich einer ihnen „unangenehmen Nachlassverwaltung" zu, ohne dass es eines gesonderten Enthebungsbeschlusses durch das Abhandlungsgericht bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123357Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011