RS OGH 2008/2/14 2Ob1/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §810 Abs1
ABGB §816

Rechtssatz

Mehreren Erben steht grundsätzlich ein gemeinschaftliches Widerrufsrecht bezüglich einer ihnen „unangenehmen Nachlassverwaltung" zu, ohne dass es eines gesonderten Enthebungsbeschlusses durch das Abhandlungsgericht bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123357

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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